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02.05.2024
03.07.2025 09:09 Uhr

Die stgallen24-Finanzkolumne: Pflegeheim und Finanzierung, Teil 2

Bei Ehepaaren wird der Eigenmietwert des nicht pflegebedürftigen Ehepartners angerechnet
Bei Ehepaaren wird der Eigenmietwert des nicht pflegebedürftigen Ehepartners angerechnet Bild: Pixabay: Enlightening Images
Die Finanzierung von Betreuungs- und Pensionskosten (Hotellerie) steht dieses Mal im Fokus. Ich versuche, die Kosten so deutlich und einfach wie möglich zu erklären, aber die Komplexität ist hoch.

Die Herausforderung entsteht vor allem dann, wenn die Finanzierungskosten für das Pflegeheim die Einnahmen von Pflegebedürftigen übersteigen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag für Ergänzungsleistungen (EL) zu stellen. Die möglichen EL bestehen aus dem Defizit zwischen anerkannten Einnahmen, beispielsweise Renteneinnahmen, Erträgen aus Erspartem oder einer prozentualen Anrechnung am Vermögen für einen Vermögensverzehr, sowie den anerkannten Ausgaben wie Pensionskosten, Betreuungskosten und dem Selbstbehalt für die Pflegekosten.

Die Praxis zeigt aber die Schwierigkeiten einer solchen Berechnung. So besteht ein Unterschied in der EL-Berechnung für Ehepartner und Konkubinatspaare. Im Gegensatz zu Ehepaaren werden die Einnahmen von Konkubinatspartnern, nicht berücksichtigt in der Berechnung. Bei Ehepaaren gelten höhere Freibeträge, welche die Kosten des nicht pflegebedürftigen Ehepartners berücksichtigen. Eine weitere Herausforderung entsteht bei Wohneigentum oder Eigentümern einer Liegenschaft oder eines Grundstücks. In der EL-Berechnung werden der Eigenmietwert bei den Einnahmen und der Wert der Liegenschaft im Vermögen (als Komponente für einen ermögensverzehr) berücksichtigt.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 eine monatliche Finanzkolumne Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Bei Ehepaaren wird der Eigenmietwert des nicht pflegebedürftigen Ehepartners angerechnet.

Bei Konkubinatspartnern erfolgt die Anrechnung nach Anteil am Eigentum. Vielfach sind beide Konkubinatspartner zu je 50 Prozent Eigentümer an ihrem Haus oder Wohnung. Bei beiden Formen, Ehe wie Konkubinat, bestehen unterschiedliche Freibeträge. Einen Antrag für EL wird eingereicht bei der jeweiligen Ausgleichskasse des Wohnkantons. Als Leistungsträger prüft und entscheidet diese, ob ein Anrecht auf EL besteht.

Eine gute Berechnungshilfe findet man unter ahv-iv.ch (Eingabe Suchmaske: «Berechnung Ergänzungsleistungen»). Der Bund hat einen Rechner bereitgestellt, mit dem Sie je nach Situation eine persönliche Berechnung erstellen können. Alle Angaben, die Sie für eine Berechnung benötigen, finden sich in Ihrer Steuererklärung. Ein wichtiges Thema in Bezug auf die Pflegekosten und ihre Finanzierung sind Schenkungen. Ich werde das Thema Schenkungen im nächsten Finanzcheck erläutern.

Peter Tiggelers
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