Zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlass») hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen verabschiedet. Eine dieser Verordnungen definiert erstmals schweizweit einheitliche Rahmenbedingungen für die Abnahme elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen.
Festgelegt wurde insbesondere:
- wie die Mindestvergütung ausgestaltet sein muss
- wie ein Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie (BFE) quartalsweise anzuwenden ist
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Minimalansätze. Liegt der vom BFE publizierte Referenzmarktpreis über diesen Minimalwerten, wird die Energie automatisch zu diesem höheren Tarif vergütet. Die Vergütungsansätze für den ökologischen Mehrwert sowie für die Nutzung der Flexibilität werden jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
Vergütungsansätze richten sich nach der Anlagenleistung
Die neuen Tarife unterscheiden zwischen verschiedenen Leistungsgrössen und der Frage, ob Eigenverbrauch besteht.
Anlagen unter 30 kW
- Minimalvergütung oder BFE-Referenzmarktpreis: mind. 6,0 Rp./kWh
- Ökologischer Mehrwert: 4,6 Rp./kWh
- Nutzung der Flexibilität: 2,0 Rp./kWh
- Total: mind. 12,6 Rp./kWh
Anlagen ohne Eigenverbrauch, 30 bis unter 150 kW
- Minimalvergütung oder BFE-Referenzmarktpreis: mind. 6,2 Rp./kWh
- Ökologischer Mehrwert: 4,6 Rp./kWh
- Nutzung der Flexibilität: 2,0 Rp./kWh
- Total: mind. 12,8 Rp./kWh
Anlagen mit Eigenverbrauch, 30 bis unter 150 kW
- BFE-Referenzmarktpreis für Graustrom (quartalsweise)
- Ökologischer Mehrwert: 4,6 Rp./kWh
- Nutzung der Flexibilität: 2,0 Rp./kWh
Anlagen ab 150 kW
- BFE-Referenzmarktpreis für Graustrom im jeweiligen Quartal
- Ökologischer Mehrwert: 4,6 Rp./kWh
- Nutzung der Flexibilität: 2,0 Rp./kWh
Kundschaft wird informiert und erhält neue Verträge
Die betroffene Kundschaft erhält in diesen Tagen ein Informationsschreiben sowie neue Verträge für die Vergütung des ökologischen Mehrwerts und die Nutzung der Flexibilität.