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Stadt St.Gallen
10.09.2025
10.09.2025 14:09 Uhr

Kanton pfeift Stadt zurück: Begegnungszone «Bitzi» aufgehoben

Die Stadt hat die Begegnungszone in St.Georgen voreilig eingerichtet (Symbolbild)
Die Stadt hat die Begegnungszone in St.Georgen voreilig eingerichtet (Symbolbild) Bild: Archiv
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons hat am 8. September 2025 den Rekurs gegen die vom St.Galler Stadtrat angeordnete Begegnungszone im Gebiet «Bitzi» gutgeheissen, die Verkehrsanordnung aufgehoben und die Sache zur umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung an die Stadt zurückgewiesen.

Damit verlangt der Kanton eine deutlich vertiefte Abklärung, ob die geplante Ausgestaltung tatsächlich einen Sicherheitsgewinn bringt – insbesondere mit Blick auf Mischverkehr, Kinderwege, Parkierungsdichte, bestehende Trottoirs sowie Verkehrsaufkommen.

Auslöser des Verfahrens war der Rekurs eines Anwalts aus dem Quartier, der eine Verschlechterung der Sicherheit durch die Begegnungszone befürchtete.

Das Departement bejahte seine Legitimation, da seine Liegenschaft über die betroffenen Strassen erschlossen ist.

Im Entscheid hält das SJD fest, dass eine Begegnungszone nicht auf eine blosse Temporeduktion beschränkt ist, sondern die Vortrittsregeln ändert und daher nur nach sorgfältiger Gesamtbeurteilung zulässig ist. 

Diese habe die Stadt im konkreten Fall unzureichend vorgenommen. 

So fehlten u. a. vertiefte Begründungen, ob im Schulumfeld Mischverkehr anstelle einer klaren Trennung von Fuss- und Fahrbereich die Sicherheit tatsächlich erhöht, wie mit zahlreichen Parkplätzen ein «autoloser» Spielraum gewährleistet werden kann und wie sich die geplanten Eingangsportale sowie Pflanzenkisten auf die Sicherheit und Gestaltung auswirken.

Auch das Verkehrsaufkommen, saisonale Spitzen sowie die Ausdehnung auf Grünzonen seien nicht genügend berücksichtigt worden.

Zudem weist das SJD darauf hin, dass offen ist, ob die vorgesehenen Begleitmassnahmen (Eingangsportale, Pflanzenkisten) als bauliche Massnahmen gelten und damit ein Strassenprojekt mit Planverfahren erforderlich machen. Diese Frage ist im aufgehobenen Entscheid nicht geklärt und von der Stadt im neuen Verfahren zu prüfen.

Das Departement auferlegt die Entscheidgebühr von 1500 Franken der Vorinstanz (Stadt) und ordnet die Rückerstattung des Kostenvorschusses an den Rekurrenten an; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gegen den Entscheid kann innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Der Kanton rüffelt damit die Stadt.

Bevor eine Begegnungszone «Bitzi» signalisiert wird, hat die Stadt die Verhältnismässigkeit umfassend und fachlich vertieft nachzuweisen – inklusive Prüfung milderer Alternativen, räumlicher Abgrenzung und allfälliger planpflichtiger Bau­elemente.

Erst auf dieser Grundlage kann neu entschieden werden.

stgallen24/stz.
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