Ein Beispiel: Am Morgen 20 Minuten Pflege wie auch am Abend ergibt insgesamt 40 Minuten Pflege pro Tag. Das entspricht somit einer Einstufung auf Pflegestufe 2 (2 × 20 Minuten). Die Höchstansätze für die Pflege sind gesetzlich reguliert.
Die Finanzierung der Pflegekosten übernimmt die Krankenkasse (KVG – obligatorische Krankenversicherung) zu einem Teil.
Das heisst mit einem Beitrag von 9.60 Franken pro Stufe und Pflegebedarf pro Tag. Ein weiterer Teil besteht aus dem Selbstbehalt des Pflegebedürftigen (maximal 23 Franken pro Tag).
Die Wohn- oder politische Gemeinde kommt für den maximierten Restbetrag auf. Die Leistungsträger für Pflegekosten sind also gut und klar definiert.
Die Betreuungs- und Pensionskosten gehen grundsätzlich zulasten des Heimbewohners oder Pflegebedürftigen.
Sie entsprechen dem finanziellen Aufwand für Wohnen, Essen und dem täglichen Lebensbedarf. Die Komplexität entsteht genau bei diesen zwei Kostenkategorien. Bei genügend Einkünften des Pflegebedürftigen, wie zum Beispiel AHV- oder IV-Rente, Pensionskassenrente (Alters- oder Invalidenrente) und Erträge aus Erspartem oder Anlagen, welche die Kosten vollumfänglich abdecken, gehen weniger Finanzierungsprobleme hervor.
Schwierig wird es dann, wenn die Heimkosten die eigenen Einkünfte der Pflegebedürftigen übersteigen. Unterschiede gibt es dabei zwischen Ehe- und Konkubinatspaaren ohne oder mit Vermögen, beispielsweise in Form einer gemeinsamen Liegenschaft. Dies wird in der Restfinanzierung von Betreuungs- und Pensionskosten berücksichtigt.
Die Fortsetzung zu diesem Thema erfolgt am 2. Mai.