Leerwohnungen widerspiegeln die Situation auf dem Liegenschaftsmarkt und sind somit ein wichtiger Indikator, um die Konjunkturlage aufzuzeigen. Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene zahlreicher Kantone und Gemeinden wird der Leerwohnungsbestand genützt, wenn es um die Festsetzung von Massnahmen zur Wohnbauförderung und der Sozialpolitik geht.
Das Bundesamt für Statistik führt wiederum per 1. Juni 2023 die Erhebung über leer stehende Wohnungen durch. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993. Die Auskunftspflicht wird im Anhang der Verordnung umschrieben. Demnach ist die Mitarbeit an der Zählung für die Gemeinde sowie für die Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.
Als Leerwohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle möblierten und unmöblierten Wohnungen, welche folgende zwei Bedingungen erfüllen:
- Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am 1. Juni 2023 unbesetzt, aber bewohnbar sind.
- Die am 1. Juni 2023 aktiv auf dem Markt zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.
Folgende statistische Angaben sind erforderlich:
- Anzahl leer stehender Wohnungen und Einfamilienhäuser
- Anzahl seit dem 1. Juni 2021 neu erstellter Wohnungen und Einfamilienhäuser
- Anzahl Zimmer
- Angabe, ob Miet- oder Kaufobjekt
Die Grundeigentümer und Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, leer stehende Wohnungen und Einfamilienhäuser per 1. Juni 2023 bis spätestens Freitag, 2. Juni 2023, dem Grundbuchamt Gaiserwald (Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, Tel. 071 313 86 84) telefonisch oder schriftlich zu melden.